Berechtigung zum Böllerschießen


Das Böllerschießen ist nur auf Grund einer besonderen Bewilligung zulässig.

Die Bewilligung ist zu feierlichen oder festlichen Anlässen, bei denen das Böllerschießen Brauchtum darstellt, auf Antrag Personen zu erteilen, die

  • das 18. Lebensjahres vollendet haben,
  • verlässlich sind und
  • über die erforderlichen schießtechnischen Kenntnisse in Bezug auf die Böllerkanone und die, zu verwenden beabsichtigten Böllerpatronen verfügen.
    Weiters, wenn, unter Bedachtnahme auf Ort und Zeit des beabsichtigten Böllerschießens gewährleistet ist, dass Sicherheitsgefährdungen und unzumutbare Lärmbelästigungen vermieden werden.

Die Berechtigung wird mittels Bescheid der örtlichen zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde unter Anführung von Ort und Zeit des Böllerschießens, sowie nötiger sicherheitstechnischer Anordnungen erteilt.

(Quelle: Pyrotechnikgesetz 1974)

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